Nein. Unser Dienst fällt nicht unter das Provisionsverbot des § 49b Abs. 3 BRAO. Die Vergütung erfolgt für die Zurverfügungstellung unserer Dienste, unabhängig davon, ob ein Mandat zustande kommt. Erfolgsunabhängige Vergütungen sind nach der BGH-Entscheidung „Zulässigkeit einer Anwaltshotline“ (Urteil vom 26.09.2002 – Aktenzeichen I ZR 44/00) nicht vom Provisionsverbot erfasst. Nach der Rechtsprechung des BGH sind derartige Vergütungen „mit der Raummiete, mit den Kosten der Telefonanlage oder mit den Kosten für einen Anwaltssuchdienst im Internet vergleichbar“.
Sobald wir nach Vertragsabschluss Ihre Stammdaten aufgenommen haben, sowie die benötigten Porträtfotos erhalten haben, dauert es nur wenige Tage, bis Sie Ihren individuellen Seitenentwurf erhalten. Nach der Freigabe Ihrer Jurazon-Marketingseite durch Sie beginnt die Vermarktung, wenn nicht anders vereinbart, werktags innerhalb der nächsten 48 Stunden.
Wir unterstützen durch unsere Erfahrung
Wir unterstützen Sie durch unsere Erfahrung, um Sie dahingehend zu beraten, welche Strategie für Ihre Kanzlei, Standort und Rechtsgebiete am zielführendsten ist. Da wir keine Setupgebühren o. ä. erheben, sondern ausschließlich pro vermittelte Mandatsanfrage bezahlt werden, gehen wir sehr stark in Vorleistung und beginnen selbst erst schwarze Zahlen zu schreiben, wenn Sie mittel- und langfristig mit uns zusammenarbeiten. Daher sind wir außerordentlich daran interessiert, dass wir Sie dabei unterstützen, Ihre Ziele zu erreichen.
Kanzleimarketing – mehr Mandate und Umsätze ohne eigenen Aufwand
Wir erstellen eine auf Sie zugeschnittene kostenlose Marketing-Website und machen Werbung für Sie auf unsere Kosten. Bei Jurazon gibt es keine monatlichen Fixkosten oder Betriebsgebühren, keine Betreuungspauschalen. Sie entscheiden selbst, wie viel neue Mandatsanfragen Sie pro Monat bearbeiten können. Wir berechnen Ihnen nur die erfolgreichen Vermittlungen.
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